Kapitalgesellschaftsrechtliche Rechtsfragen der Corporate Social Responsibility und der Compliance. Die Pflicht des Aufsichtsrats zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen den Vorstand der Aktiengesellschaft

    Aufsichtsrats­pflicht zur Vorstandshaftung im Aktienrecht

    Kapitalgesellschaftsrechtliche Rechtsfragen der Corporate Social Responsibility und der Compliance. Die Pflicht des Aufsichtsrats zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen den Vorstand der Aktiengesellschaft
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    Fundierte Analyse zu Aufsichtsratspflichten, Organhaftung, Compliance und CSR im Aktienrecht – unverzichtbar für Praxis und Studium.

    Kurz und knapp

    • Fundierte Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Schwerpunkt Zivilrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht und Wirtschaftsrecht, verfasst an der Goethe-Universität Frankfurt am Main und mit 12 Punkten bewertet.
    • Untersucht werden die kapitalgesellschaftsrechtlichen Fragen von Corporate Social Responsibility und Compliance sowie die Pflicht des Aufsichtsrats, Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand einer Aktiengesellschaft zu verfolgen.
    • Im Mittelpunkt steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung ARAG/Garmenbeck und die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Aufsichtsrat Ansprüche der Gesellschaft gegen Vorstandsmitglieder prüfen und geltend machen muss.
    • Die Arbeit erläutert die rechtlichen Risiken für den Aufsichtsrat, wenn er trotz bestehender Verfolgungspflicht untätig bleibt und dadurch selbst Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sein kann.
    • Behandelt werden außerdem die Anspruchsverfolgung durch den Aufsichtsrat als Alternative zur Aktionärsklage, die Reformdebatte sowie die Interessen von Gesellschaft, Aktionären und weiteren Stakeholdern.
    • Geeignet für Studierende, Referendare, Wissenschaftler sowie Praktiker in Aufsichtsräten, Rechtsabteilungen und Compliance-Bereichen, die sich mit Organhaftung, Unternehmensverantwortung und Compliance im Aktienrecht befassen.

    Beschreibung:

    Kapitalgesellschaftsrechtliche Rechtsfragen der Corporate Social Responsibility und der Compliance. Die Pflicht des Aufsichtsrats zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen den Vorstand der Aktiengesellschaft ist eine fundierte Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura mit Schwerpunkt auf Zivilrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht und Wirtschaftsrecht. Die mit 12 Punkten bewertete Arbeit entstand an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main und beleuchtet eine zentrale Frage der aktienrechtlichen Unternehmensführung.

    Im Mittelpunkt stehen die kapitalgesellschaftsrechtlichen Rechtsfragen der Corporate Social Responsibility und der Compliance sowie die Pflicht des Aufsichtsrats, bestehende Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand einer Aktiengesellschaft zu verfolgen. Damit richtet sich das Werk an Leserinnen und Leser, die sich wissenschaftlich oder beruflich mit der Verantwortlichkeit von Organmitgliedern, der Kontrolle des Vorstands und einer wirksamen Compliance-Organisation beschäftigen.

    Ausgangspunkt der Untersuchung ist die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung ARAG/Garmenbeck näher konturierte Pflicht des Aufsichtsrats. Die Arbeit zeigt, unter welchen Voraussetzungen das Kontrollorgan prüfen muss, ob gegen die Geschäftsleitung bestehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen sind. Gleichzeitig wird deutlich, welche rechtlichen Risiken entstehen können, wenn der Aufsichtsrat trotz bestehender Verfolgungspflicht untätig bleibt und dadurch selbst Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft ausgesetzt wird.

    Anschaulich lässt sich die praktische Bedeutung an einer typischen Situation verdeutlichen: Nach einem Compliance-Verstoß entsteht der Aktiengesellschaft ein erheblicher finanzieller Schaden. Der Vorstand weist die Verantwortung zurück, während der Aufsichtsrat über die weitere Vorgehensweise entscheiden muss. Die Arbeit unterstützt dabei, die maßgeblichen Prüfungsschritte zu verstehen und die Interessen der Gesellschaft, der Aktionäre und weiterer Stakeholder rechtlich einzuordnen.

    Besonders wertvoll ist die strukturierte Darstellung der Anspruchsverfolgung durch den Aufsichtsrat als Alternative zur populären Aktionärsklage. Die Arbeit ordnet die aktuelle Reformdebatte ein und beleuchtet einzelne rechtliche Prüfungspunkte ausführlicher. Leser erhalten dadurch eine konzentrierte Grundlage für die Auseinandersetzung mit Organhaftung, Unternehmensverantwortung, Corporate Social Responsibility und Compliance im Aktienrecht.

    Das Produkt eignet sich insbesondere für Studierende der Rechtswissenschaften, Referendare, Wissenschaftler sowie Praktiker aus Aufsichtsräten, Rechtsabteilungen und Compliance-Bereichen. Wer die Pflicht des Aufsichtsrats zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen den Vorstand der Aktiengesellschaft nachvollziehen und die Entscheidungslinien des Gesellschaftsrechts besser einordnen möchte, findet hier eine kompakte und fachlich anspruchsvolle Informationsquelle.

    Letztes Update: 01.09.2026 10:13

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    Praktische Tipps

    • Geeignet für Jurastudierende, Referendare sowie Praktiker in Aufsichtsräten, Rechtsabteilungen und Compliance; solide Grundkenntnisse im Aktien- und Gesellschaftsrecht erleichtern den Einstieg.
    • Arbeiten Sie die Prüfung der Aufsichtsratspflicht anhand der ARAG/Garmenbeck-Rechtsprechung schrittweise durch und markieren Sie Voraussetzungen, Ermessensspielräume und mögliche Haftungsfolgen getrennt.
    • Übertragen Sie die dargestellten Grundsätze auf einen konkreten Compliance-Fall: Dokumentieren Sie Schaden, mögliche Pflichtverletzung, Kausalität, Verjährung und die Frage, ob eine unabhängige Anspruchsprüfung erforderlich ist.
    • Nutzen Sie das Werk als Studien- oder Arbeitsgrundlage, überprüfen Sie die zitierten Normen und Entscheidungen jedoch anhand der seit 2020 veröffentlichten Rechtsprechung und Gesetzesänderungen.
    • Zur Vertiefung eignen sich aktuelle Kommentare zum Aktiengesetz, Literatur zur Organhaftung und Compliance sowie die weitere Rechtsprechung zu § 93, § 111 und § 116 AktG und zur Aktionärsklage.
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